Seit dem 29. April 2022 gilt eine neue Coronaschutzverordnung. Sie basiert auf einer hohen Eigenverantwortlichkeit:
Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“ (LSB NRW)
Zur Verordnung: Coronaschutzverordnung vom 29.04.2022