Die CoronaSchVO mit Gültigkeit vom 25.01.2021
Mit dem 25.01.2021 tritt eine überarbeitete Fassung der CoronaSchVO in Kraft, die für den Vereinssport keine Neuerungen mit sich bringt. Die Maßnahmen sind vorerst bis zum 14.02.2021 gültig.
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.
Das bedeutet, dass auch weiterhin Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist. Kommunale und vereinseigene Sportplätze bleiben weiterhin geschlossen, Rehasport-Angebote sind auch weiterhin untersagt.
Möglich bleiben...
Weitere Informationen des Landessportbundes NRW finden Sie hier. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hält hier Erklärungen zu den Regelungen bereit.
Sollten Sie eine Sportlerin oder ein Sportler sein, so informieren Sie sich über die weitere Vorgehensweise Ihres Vereins bitte direkt auf dessen Internetseite.
Infos für Sportvereine: